Allgemeine Geschäftsbedingungen

Laden Sie hier unsere AGB als PDF-Datei herunter. Stand 07.2018.

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller unserer Angebote, der M. Hunke Oberflächentechnik GmbH. Nimmt der Kunde unser Angebot an, kommt der Vertrag ausschließlich auf der Basis dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen zustande, die dann auch für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit diesem Kunden gelten. Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor, jedoch stets nur für den Einzelfall, für den sie konkret getroffen wurden.
  2. Abweichende Geschäfts- und Verkaufsbedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich und zwar auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben.
  3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind natürliche Personen, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Wir stellen ausdrücklich klar, dass wir Verträge ausschließlich mit Unternehmern schließen. Ein Verbrauchsgütergeschäft findet nicht statt.
  4. Unternehmer im Sinne dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
  5. Kunden im Sinne dieser Geschäfts- und Verkaufsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind - sofern nicht ein Vertragsabschluss über eine Internet- Verkaufsplattform erfolgt - hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Lieferungsbedingungen bis zu unserer schriftlichen Bestätigung eines Kundenauftrags freibleibend, sofern wir unsere Angebote nicht anders kennzeichnen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
  2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Einer Rückbestätigung bedarf es nicht. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang ausdrücklich anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Wir sind nicht verpflichtet, Bestellungen, die auf elektronischem Wege vorgenommen werden, zu beantworten und/oder anzunehmen und Erklärung hierzu abzugeben.
  4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung durch den Zulieferer nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Dieser Selbstlieferungsvorbehalt gilt nicht für Angebote auf Internet-Verkaufsplattformen.

§ 3 Kaufpreis / Werklohn

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Lager Hövelhof zuzüglich Verpackung- und Transportkosten.
  2. Grundsätzlich hat die Zahlung per Vorkasse oder per Nachnahme zu erfolgen, jedenfalls aber innerhalb 14 Tagen netto Kasse ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne gesonderte Mahnung in Zahlungsverzug, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsstellung.
  3. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mindestens in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen unseren Zahlungsanspruch nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückhaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang

  1. Grundsätzlich vereinbaren wir einen Versendungskauf.

    Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Kunden über.

    Sofern wir mit unseren Kunden die Abholung von Ware durch uns oder durch von uns beauftragte Dritte vereinbaren, bleibt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung solange beim Kunden, bis die Ware auf unserem Betriebsgelände in Verwahrung genommen worden ist. Die Gefahr bleibt beim Kunden auch bei Rücklieferung von Ware jedweder Art durch den Kunden an uns.
    Gleiches gilt, wenn der Kunde im Verzug der Annahme der Ware ist.
  2. Für unsere Lieferungen ist die jeweilige Verladestelle Erfüllungsort. Sofern wir die Besorgung des Versandes der Ware für den Kunden übernehmen, schließen wir mit dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt einen Vertrag lediglich im Namen des Kunden ab.
  3. Im Übrigen haften wir ausschließlich für eigenes Verschulden, sofern uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Rahmen der Produkthaftung.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er ist verpflichtet, uns hierüber binnen 1 Woche nach Abschluss des Vertrags zu informieren. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiteräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
    Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung für uns ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  3. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware gegen Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Ansprüche des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft aus Anlass eines Schadenfalles werden hiermit bereits an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in der Zeit, in der er noch kein Volleigentum erworben hat, pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  6. Der Kunde ist verpflichtet, uns gegenüber den Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach den Ziffern 4) bis 6) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 6 Beschaffenheit / Nacherfüllung / sonstige Ansprüche

Sofern mit diesen AGB die Gewährleistung ausgeschlossen oder verkürzt wird oder ein Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschränkung vorgesehen ist, so können wir uns hierauf nicht berufen, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Rahmen der Produkthaftung.

Im Übrigen gilt:

A. Beschaffenheit

I. Grundsätze zur Beschaffenheit, Montageanleitungen etc.

  1. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere bzw. die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Dies gilt auch für Teile der Ware. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von uns oder des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Mündliche Erklärungen Dritter, auch Angestellter unserer Unternehmung, sind für die Beschaffenheit der Ware irrelevant.
  2. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  3. Für Fehler durch Übersetzungsprogramme, die uns auf unserer Homepage oder sonstiger Korrespondenz unterlaufen, haften wir nicht. Bei Abschluss eines Vertrags kann sich der Kunde auf Text- und Eingabefehler, die zu unserem Nachteil sind, nicht berufen.
  4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es sei denn, dass mit dem Kunden individuell etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

II. Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde hat uns vor Beauftragung stets darüber zu informieren, welche Unterlagen, Zeichnungen, Normen, EDV-Datenträger, Prüfpläne, Stücklisten, Verpackungs- vorschriften und technische Vorschriften Beachtung finden sollen. Diese Informationen sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie vor Beauftragung in Textform bestätigt haben.

  2. Legt der Kunde spezielle Qualitätsanforderungen zugrunde, so werden diese nur dann verbindlich, sofern vor Durchführung des Auftrags von uns eine Bemusterung vorgenommen und diese vom Kunden abgenommen wurde.

  3. Der Kunde hat sicherzustellen und auf eigene Kosten zu gewährleisten,

    3.1. dass die von ihm zur Herstellung eines Werks von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Einzelteile, Baugruppen und andere zur Bearbeitung (z. B. Beschichtung) durch uns bestimmte Werkstücke für die vereinbarten Zwecke und damit zur Bearbeitung geeignet sind und insbes. in einem beschichtungsfähigen Zustand angeliefert wird,

    3.2. dass Werkstücke gem. Ziff. 3.1. keine Öle oder Schmutzanhaftungen, keine verharzten Öle, keine Korrosionen, keine Klebereste und sonstige Anhaftungen (z. B. Folien oder ähnliche Materialien), keine anhaftenden oder innewohnenden Silikone enthält und frei von Zundern an den Kanten (insbes. Laserkanten) sind,

    3.3. dass uns die für die Bearbeitung relevanten Daten, nämlich Stückzahl, Artikelbezeichnung, Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und Bearbeitungsanforderungen zutreffend mitgeteilt werden,

  4. Farbvorgaben (z. B. nach RAL) sind für uns nicht verbindlich; wir haften nicht für optische Abweichungen in Farbe, Glanzgrad und Verlauf. Dies gilt auch bei vorheriger Bemusterung.

  5. Bei Vorlackierungen, Gussteilen oder stückverzinkten Werkstücken haften wir für bestimmte Qualitäten oder Eigenschaften nicht.

  6. Zur eigenen Überprüfung auf Eignung und zur Untersuchung der Voraussetzungen nach Maßgabe der vorst. Ziffern 3.1. – 3.3. sind wir nicht verpflichtet. Wir sind auch nicht zu einer Wareneingangskontrolle verpflichtet.

III. Drittbelieferung

  1. Für Ware, die wir von unseren Lieferanten beziehen und an unsere Kunden lediglich durchliefern, haften wir nur bei eigenem Verschulden. Zur Untersuchung der Ware auf Mangelfreiheit sind wir nicht verpflichtet.

  2. Lieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

IV. Notreparaturen / Teilinstandsetzung / Tuning

  1. Bei Werkverträgen, in deren Rahmen wir auf Wunsch des Kunden Notreparaturen oder Teilinstandsetzungen durchführen, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

  2. Auch übernehmen wir keine Gewährleistung für Umrüstungsarbeiten an einem fremden Gewerk oder für unsere Kunden ausgeführte Arbeiten, die sich als dessen Ansprüche auf Durchführung der Ersatzvornahme gegen Dritte darstellen. § 7 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

V. Versicherung gegen Verschlechterung und Untergang

Bringt der Kunde Werkstücke zur Bearbeitung, so hat der Kunde diese auf eigene Kosten gegen Verlust, Wertminderung sowie gegen Verschlechterung (Beschädigung) oder Untergang zu versichern. Wir haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Produkthaftung und bei Verletzung von Leib oder Leben.

B. Nacherfüllung, sonstige Ansprüche nach gescheiterter Nacherfüllung

I. Nacherfüllung

  1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung oder Ersatzlieferung.

    Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaliger Versuche fehl, kann jeder Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

    Als fehlgeschlagen gilt ein Versuch dann nicht, wenn der Kunde im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung quantitative oder technische Änderungen verlangt hat.

  2. Der Kunde ist zur Rüge von Mängeln gemäß § 377 HGB verpflichtet und zwar binnen einer Frist von 7 Werktagen.

    2.1. Der Kunde hat insbesondere bei Eingang der von uns gelieferten Vertragsgegenstände eine sofortige Prüfung auf Mängel vorzunehmen. Er sollte uns ein Protokoll der Prüfung vorlegen und muss uns eigene Feststellungen in Ansehung behaupteter Mängel ermöglichen.

    2.2. Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab betriebsbereiter Übernahme der Ware in Textform und unter konkreter Angabe der beanstandeten Merkmale einer behaupteten Vertragsabweichung (Mangelhaftigkeit) anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Das Vorliegen zu rügender Mängel schließt das Vorliegen der Betriebsbereitschaft nicht aus.

    Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die rechtzeitige Mängelrüge.

II. Ansprüche nach gescheiterter Nacherfüllung

  1. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

  2. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
    Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben oder bei Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder bei Produkthaftung.

  3. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten schließen wir aus.

  1. Haftungsbegrenzung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung

    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnitts- schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

    Bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

  2. Verjährung Schadensersatzansprüche

    Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, sofern uns der Vorwurf der Arglist trifft sowie im Falle uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder bei Produkthaftung.

C. Gewährleistungsfrist

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist.

  2. Bei dem Verkauf von gebrauchten sowie (auch teilweise) instandgesetzten Sachen sowie Austauschteilen und bei deren Bearbeitung im Rahmen eines Werkvertrags ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

  3. Der Kunde ist neben der unverzüglichen Anzeige eines Mangels verpflichtet, uns die Ware an unserem Geschäftssitz zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Transportkosten übernehmen wir nur dann, wenn sich nach Überprüfung herausstellt, dass wir einen Mangel zu vertreten haben.

D. Sonstiges

I. Aufwendungsersatz

  1. Gegenüber unserem Lieferanten können wir Ersatz derjenigen Aufwendigen verlangen, die wir im Verhältnis zum Endkunden zu tragen haben, soweit die an uns gelieferte Ware mangelhaft ist. Eine Pflicht zur Untersuchung gemäß § 377 HGB zur Wahrung unserer Rückgriffrechte gemäß § 478 Abs. 2 BGB besteht gegenüber unserem Lieferanten nicht.

  2. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen tragen wir im dann, sofern die Kosten nicht im Verhältnis zur Nacherfüllung unverhältnismäßig hoch sind und wir im Übrigen unsererseits bei Dritten wegen unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung Regress nehmen können. In diesem Fall treten wir unsere Ansprüche (§ 445 a Abs. 1 BGB) an unseren Kunden als Unternehmer ab.

    Dies gilt insbesondere für Ein- und Ausbaukosten sowie Frachtkosten.

II. Nutzungsausfall / Betriebsausfall

Einen Nutzungsausfallschaden ersetzen wir im Fall eines von uns zu vertretenen Mangels nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei Beschädigung von Leib, Leben oder Gesundheit oder im Rahmen der Produkthaftung.

Haftung für durchgelieferte Waren

  1. Wir haften für Mängel an Waren, die wir selbst von Lieferanten einkaufen und lediglich an unsere Kunden durchliefern ausschließlich für eigenes Verschulden, sofern uns mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Rahmen der Produkthaftung.
  2. Wir sind nicht verpflichtet, solche Waren auf Mangelhaftigkeit zu untersuchen.
  3. Eventuelle Ansprüche, die uns gegen die Lieferanten insoweit zustehen, treten wir mit Abschluss des Kaufvertrags an unseren Kunden unbeschadet eigener Ansprüche des Kunden (z. B. aus Produkt- oder Produzentenhaftung) unwiderruflich ab.
  4. Wir sind auch dann nicht als Hersteller, Quasi-Hersteller, Produzent oder Lieferant der Ware anzusehen, wenn wir die Ware mit unserem Label oder Marke oder mit einer sonst für unsere Waren bestimmten Verpackung versehen oder diese bewerben.

§ 7 Pauschalierter Schadenersatz

  1. Sofern der Kunde uns gegenüber auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung haftet, sind wir berechtigt, 25% des Rechnungsbetrages zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer als entgangenen Gewinn pauschal geltend zu machen.

    Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird dadurch nicht ausgeschlossen.
  2. Dem Kunden bleibt es im Fall von Ziff. 1 Satz 1 nachgelassen, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
  3. Bei einem Werkvertrag behalten wir den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten oder angemessenen und üblichen Werklohnes abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von maximal 5% des gesamten Werklohnes.

§ 8 Datenspeicherung

  1. Wir erheben im Rahmen der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen stets Daten unseres Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und ausschließlich zur Vertragserfüllung mit unserem Kunden.
  2. Nimmt der Kunde zum Zwecke des gewünschten Vertragsabschlusses oder zum Zwecke der Einholung von Angeboten oder sonstiger Informationen zu uns Kontakt auf und hinterlässt er zu diesem Zweck datenschutzrechtlich relevante Daten, obliegt es dem Kunden uns anzuweisen, jene Daten nicht zu speichern und/oder zu verwerten und/oder wieder zu löschen, sofern er mit der Datenspeicherung- oder Verwertung nicht einverstanden ist.
  3. Bestands- und Nutzungsdaten unseres Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen wir – auch durch Weitergabe an Dritte – ohne Anforderung einer ausdrücklichen Einwilligung ausschließlich dann, wenn dies für die Abwicklung des gewünschten Vertrags- verhältnisses im Erfüllungsinteresse unseres Kunden und für die Inanspruchnahme und Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich ist. Dies gilt z. B. für die Frachtführer, Speditionen und Bezahlsysteme einschließlich hiermit befasster Unternehmen.
  4. Wir sichern als zugleich datenschutzrechtliche verantwortliche Stelle zu, dass die Erhebung, die Speicherung, die Veränderung, die Übermittlung, die Sperrung, die Löschung und die Nutzung der personenbezogenen Daten unserer Kunden bei uns stets in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen erfolgt.
  5. Unsere Kunden erhalten stets auf Wunsch Auskunft zu allen gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Einwilligung der Speicherung der personenbezogenen Daten kann stets mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Auskunft und auf Widerruf die Löschung wird von uns unentgeltlich erfolgen. Wir behalten uns indes vor, solche Daten, die zur Erfüllung von Vertragspflichten noch benötigt werden, noch bis zur endgültigen Erfüllung zu nutzen und erst danach zu löschen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Schriftform. § 305 b BGB ist ausgeschlossen.